Mit seinem Urteil vom 16.12.2021 VI R 41/18 hat der VI. Senat zu der o.a. Frage Stellung bezogen.
Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass an einer Außergewöhnlichkeit des Aufwands fehlt, da die Überschuldung von Privatpersonen kein Randphänomen darstellt.
Diese Aussage hat er auf der Basis der bestehenden Statistiken getroffen.
Demnach haben von der Möglichkeit der Privatinsolvenz im Zeitraum seit ihrer Einführung in 1999 bis zum Zeitpunkt der Insolvenz im Streitfall in 2019 2,13 Millionen Privatpersonen Gebrauch gemacht.
Hieraus folgert der VI. Senat des BFH, dass keine Außergewöhnlichkeit mehr gegeben ist.