Der III. Senat des BFH hat mit seinem Beschluss vom 26.4.2017 III B 100/16 klargestellt, dass eine Zusammenveranlagung für die Partner einer nicht nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft nicht in Betracht kommt.
Der BFH verweist darauf, dass die Streitsache nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. eines Revisionsgrundes sei, da der Wortlaut des § 2 Abs. 8 EStG den Begriff „Lebenspartner“ nicht verwendet.
Die gesetzliche Regelung sei daher klar und eindeutig und nicht interpretationsfähig.