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Klarstellung durch den BFH: Kirchensteuer auf Veräußerungs- und Übergangsgewinne
Der I. Senat des BFH hat mir seiner Entscheidung vom 1.7.2009 I R 81/08 zur Frage Erlasses von Kirchensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen für Veräußerungs- und Übergangsgewinnen Stellung genommen. Der I. Senat hat die Frage negativ für die Klägerin entschieden.
Er hat seine Rechtsauffassung damit begründet, dass die von der Klägerin begehrte Anwendung des § 227 AO kann nicht darauf gestützt werden, dass die ungemilderte Erfassung von Veräußerungs- und Übergangsgewinnen bei der Kirchensteuer zu einer systemwidrigen Überbesteuerung führt.
Vielmehr ist das Fehlen von Sonderregelungen zu diesen Punkten systemgerecht. Denn sowohl bei Veräußerungs- als auch bei Übergangsgewinnen geht es darum, dass ein "steuerwürdiger" Vermögenszuwachs in der Vergangenheit nicht besteuert wurde und dass dies nunmehr nachgeholt wird.
Bei der Besteuerung eines Veräußerungsgewinns werden zuvor entstandene, aber bisher nicht besteuerte Vermögensmehrungen ("stille Reserven") erfasst; die Besteuerung von Übergangsgewinnen trägt vor allem dem Umstand Rechnung, dass bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vorhandene Forderungen sich nicht gewinnerhöhend auswirken.
In beiden Fällen ist das Ziel letztlich eine am Grundsatz des Vermögensvergleichs orientierte Besteuerung des in einem abgelaufenen Zeitraum erzielten Totalgewinns und damit zugleich die Vermeidung einer ungleichen Gesamtbesteuerung.
Dass es sowohl im Veräußerungsfall als auch beim Wechsel der Gewinnermittlungsart zur zusammengeballten steuerlichen Erfassung eines Vermögenszuwachses kommen kann, dem nicht immer ein gleichwertiger Liquiditätszufluss gegenübersteht, wird für den Veräußerungsfall durch § 34 EStG ausreichend berücksichtigt und muss für den Bereich des Übergangsgewinns keine geminderte Besteuerung veranlassen.