Alle Artikel anzeigen
BGH kippt eine ständige praktische Übung: Verfügung über Bankkonten auch ohne Erbschein
Erben verstorbener Bank- oder Sparkassenkunden können nicht dazu gezwungen werden, dem Geldinstitut einen Erbschein vorzulegen. Ein solches Dokument sei nicht notwendig, um an ein Erbe zu kommen, entschied der BGH in Karlsruhe am 08.10.2013, XI ZR 401/12.
Damit stärkten die Richter Rechte der Verbraucher, die sich nun keinen kostenpflichtigen Erbschein besorgen müssen. Denn je höher die vererbten Summen sind, desto teurer wird das Dokument.
Erben könnten sich auch durch einen Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament als erbberechtigt ausweisen. Laut BGH gilt folgende Regel "Der Erbe ist von Rechts wegen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen.".
Die BGH-Richter kippten damit die Klausel einer Sparkasse, die es sich generell vorbehalten wollte, auf einem Erbschein zu bestehen. In dem Dokument wird festgehalten, wer Erbe ist und in welchem Ausmaß er verfügungsberechtigt ist.