Eine Rechtsanwalts-PartG veranstaltete im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners jährlich „Herrenabende“ mit bis zu 358 Gästen.
Die Gäste wurden unterhalten und bewirtet. Der jährliche Aufwand betrug bis zu 22.000 €.
Das FA und das FG haben den Aufwand unter Hinweis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht zum Abzug zugelassen.
Der BFH hat die Sache als nicht entscheidungsreif beurteilt und die Sacher daher mit Urteil vom 13.7.2016 VIII R 26/14 an das FG zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.
Der BFH hat das FG darum gebeten festzustellen, ob den Gästen ein besonderes qualitatives Ambiente oder ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten worden ist.
Das FG muss nun dem Grunde nach in eine komplett neue Prüfung einsteigen.
Es wird spannend sein, wie sich das FG nach der Zurückverweisung durch den BFH nun zu „Herrenabenden“ positioniert.