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Können außergewöhnliche Belastungen auf mehrere Jahre verteilt werden?
Es stellt sich die Frage, ob Steuerpflichtige im Rahmen des § 33 EStG die Möglichkeit haben, bei ungewöhnlich kostenintensiven Maßnahmen (z.B. den behinderten bedingten Umbau eine Wohnhauses) die Aufwendungen über mehrere Jahre zu verteilen.
Denn der volle Abzug im Jahr der Verausgabung ist häufig steuerlich unwirksam, da die Aufwendungen i.S.d. § 33 EStG nicht Gegenstand des § 10d EStG werden können.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 22.10.2009 VI R 7/09, BStBl 2010 II, 280, unter II.1.d in einem obiter dictum eine Verteilung auf bis zu fünf VZ als angemessen angedeutet.
Nunmehr hat der VI. Senat die Gelegenheit, über die Fragestellung konkret zu entscheiden. Das FG Baden-Württemberg hat die Frage mit Urteil vom 23.4.2015 - 3 K 1750/13 negativ entschieden. Gegen das Urteil ist jedoch Revision eingelegt worden, die unter dem AZ VI R 36/14 nunmehr beim VI. Senat anhängig ist.
In einschlägigen Fallgestaltungen sollten die Steuerfestsetzungen daher offen gehalten werden.