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Können die Finanzämter eine Änderung wegen neuer Tatsachen durchführen, wenn sie den Akteninhalt z.B. wegen konkreter Prüffelder nicht insgesamt prüft?

In der Praxis kommt es mittlerweile immer häufiger vor, dass die Finanzämter z.B. bestehender Prüffelder die anderen Akteninhalte nicht mehr vollständig prüfen.

Im Rahmen von Betriebsprüfungen werden diese Umstände häufig von Betriebsprüfern aufgedeckt.

Es stellt sich nun die Frage, ob der Betriebsprüfer die Steuerfestsetzung nun wegen neuer Tatsachen i.S.d. § 173 AO ändern darf.

Hier hat der BFH mit seinem Urteil vom 12.3.2019 IX R 29/17 eindeutig eine Grenzlinie gezogen.

Eine Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen liegt hier nicht vor. Der Bearbeiter der Steuerfestsetzungsstelle hätte den gesamten Aktenhalt überprüfen müssen.


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