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Können die Kosten einer Geburtstagsfeier als Werbungskosten berücksichtigt werden?
Das FG Rheinland-Pfalz musste über eine Fallgestaltung entscheiden, in der der Geschäftsführer einer GmbH seinen 60. Geburtstag in den Räumlichkeiten der GmbH gefeiert hat. Zu der Feier waren ausschließlich Personen aus dem beruflichen Umfeld eingeladen.
Das FG hat die Kosten als Werbungskosten berücksichtigt.
Ein Geburtstag stelle zwar ein privates Ereignis dar. Das FG kam jedoch zu dem Ergebnis, dass aufgrund der o.a. Umstände davon auszugehen sei, dass die Kosten der Feier ausschließlich beruflich veranlasst seien.
Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt.
In einschlägigen Fallgestaltungen müssen daher entsprechende Anträge gestellt werden.