Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer zahlreiche Dienstreisen für seinen Arbeitgeber mit der Bahn oder dem Flugzeug durchgeführt. Die entsprechenden Kosten hatte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer erstattet.
Die Differenz zwischen den ersetzten Kosten und den Kilometerpauschalen machte er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend.
Das Finanzgericht Hamburg hat diese Handlungsweise mit Urteil vom 2.11.2018 5 K 99/16 jedoch nicht zugelassen.
Sollten Sie oder Ihre Mandanten auch von einem derartigen Sachverhalt betroffen sein, so müssen Sie die Flinte noch nicht ins Korn werfen, da gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden ist, Rev. AZ BFH VI R 50/18.