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Können Instandhaltungsaufwendungen im Rahmen eines Versorgungsvertrags als dauernde Lasten abgezogen werden
In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob Instandhaltungsaufwendungen des Vermögensübernehmens für eine Wohnung, die der Vermögensübergeber zu eigenen Wohnzwecken nutzt als Sonderausgaben abgezogen werden können.
Die Finanzbehörden verweigern regelmäßig den Abzug derartiger Aufwendungen im Rahmen der Berücksichtigung von Versorgungsleistungen.
Das FG Nürnberg hat die Abzugsfähigkeit mit Urteil vom 21.5.2015 - 4 K 351/13 bejaht. Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt, AZ BFH VI B 79/15.
In einschlägigen Fallgestaltungen muss daher der Abzug im Rahmen der Sonderausgaben beantragt werden.
Sollten die Finanzämter dem Antrag nicht folgen, sollten die Verfahren bis zur Entscheidung des BFH in der NZB zum Ruhen gebracht werden.