Im Rahmen des Gewinns neuer Kundenkontakte etc. (Networking) stellt sich häufig die Frage welche Maßnahmen ergriffen werden können um hier erfolgreich zu sein und ob die entstehenden Aufwendungen auch als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Hierzu hat die OFD NRW mit Kurzinformation-ESt-Nr. 14/2017 vom 9.5.2017 Stellung genommen.
Demnach ist in der Praxis im Ergebnis danach zu differenzieren, wie konkret der messbare Erfolg einer derartigen Maßnahme ist.
Danach greift das Betriebsausgabenabzugsverbot in vollem Umfang, wenn der Steuerpflichtige Golfturniere ausrichtet und in diesem Zusammenhang Abendveranstaltungen durchführt, um Gelder für wohltätige Zwecke zu sammeln.
Das Abzugsverbot greift dagegen z.B. dann nicht, wenn sich eine Brauerei bei Abschluss eines Bierliefervertrags zur Veranstaltung von Golfturnieren verpflichtet hat.
Im Ergebnis ist es somit entscheidend, ob ein konkreter Zusammenhang mit konkreten Geschäftsbeziehungen dargestellt werden kann. Die reine, vage Absicht, zu Geschäftsabschlüssen zu gelangen, ist demnach nicht ausreichend.