Fraglich war in dem Verfahren vor dem FG Düsseldorf, ob Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden können.
Das FG Düsseldorf ist in seiner Entscheidung vom 25.1.2017 - 4 K 509/16 Erb zu dem Ergebnis gelangt, dass die Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.
§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG erfordert für den Abzug von Prozesskosten des Erwerbers nicht, dass diese in einem für den Erwerber zumindest teilweise erfolgreichen Rechtsstreit entstanden sind.
Vielmehr müssen Prozesskosten nur im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs entstanden sein und nicht notwendig unmittelbar mit den der Besteuerung unterworfenen Vermögensgegenständen stehen.
Das FG Düsseldorf hat aufgrund der abweichenden Auffassung des FG Baden-Württemberg vom 25.3.2015 11 K 448/11, AZ der Rev. BFH II R 29/16 die Revision gegen das Urteil zugelassen.