Zur vorstehenden Fragestellung hat sich der BFH mit seinem Urteil vom 14.07.2020 VIII R 28/17, BStBl 2021 II, 14 umfassend geäußert.
Hierbei ist er zu dem – für den Verfasser der Newsletter wenig überraschenden - Ergebnis gelangt, dass der Abzug von Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben voraussetzt, dass der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring und die Produkte und Dienstleistungen des Sponsors hinweist und hierdurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar wird.
Erfolgt das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft, liegt der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor, wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen wird.