Fraglich ist, ob Verlustvorträge – hier aus einer gewerblichen Beteiligung – bei den Erben ggf. im Billigkeitswege nach § 163 AO zu berücksichtigen sind. Der GrS des BFH hat diese Frage in seinem Beschluss vom 17.12.2007 GrS 2/04, BStBl 2008 II, 606 nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
Der GrS hat eine solche Billigkeitsmaßnahme in Erwägung gezogen, wenn sich herausstellen sollte, dass ein beim Erben anfallender Gewinn unmittelbar mit einem von Erblasser erlittenen und bei ihm nicht mehr ausgeglichenen Verlust korrespondiere.
Zu dieser Thematik ist nun aufgrund der Entscheidung des FG München vom 6.7.2018, 11 K 954/16 eine Revision beim BFH anhängig.
Lassen Sie sich u.a. über diese Entscheidung im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-2-2018 informieren.