Alle Artikel anzeigen
Kosten des Scheidungsprozesses weiterhin als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 21. November 2014 - AZ 4 K 1829/14 E entschieden, dass Scheidungsprozesskosten auch nach der ab dem Jahr 2013 geltenden gesetzlichen Neuregelung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Die Klägerin, die sich im Jahr 2013 von ihrem Ehemann scheiden ließ, machte die Kosten des Scheidungsprozesses, Kosten einer im Vorfeld der Scheidung getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung sowie eine Ausgleichszahlung an ihren Ehemann als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug vollständig und wies auf die ab 2013 geltende Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG hin, nach der Prozesskosten und damit auch Scheidungskosten grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen seien.
Das FG gab der Klage teilweise statt. Die Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsprozesses seien auch nach der gesetzlichen Neuregelung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Insbesondere liefe die Klägerin Gefahr, ohne die Scheidung ihre Existenzgrundlage zu verlieren, die auch den Bereich des bürgerlichen Lebens und der gesellschaftlichen Stellung umfasse. Für ein solches Verständnis spreche zudem die Absicht des Gesetzgebers, lediglich die Rechtslage vor der seit dem Jahr 2011 geltenden Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs wieder herzustellen, die zu einer umfassenden Ausweitung der Abzugsfähigkeit von Prozesskosten geführt habe.
Demgegenüber seien die Kosten für die Scheidungsfolgenvereinbarung sowie die Ausgleichszahlung selbst nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.