Das LSG Baden-Württemberg hat sich in seinem Urteil vom 24.1.2017, AZ L 11 KR 1554/16 mit der Frage auseinandergesetzt, ob vermeintlich selbständig tätige Kurierfahrer als Subunternehmer der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kurierfahrer von dem Transportunternehmen abhängig beschäftigt worden ist.
Die Kriterien der Eingliederung in die betriebliche Organisation und des Weisungsrecht hinsichtlich Ort und Zeit haben überwogen.
Zudem fehlte die Möglichkeit zur freien Gestaltung der der Tätigkeit.