Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind ein beliebtes Mittel zur Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen. Sie sind dem Grunde nach sozialversicherungsfrei (mit Ausnahme der geringen Umlagebeiträge).
In der Praxis stellt sich jedoch häufig die Frage, wie Arbeitgeber das Problem der schädlichen wiederholten kurzfristigen Beschäftigung bewältigen können.
Für eine kurzfristige Beschäftigung gilt bis zum 31.12.2018 eine Zeitfrist von
- 3 Monaten, wenn die Aushilfe an mindestens 5 Tagen pro Woche arbeitet bzw.
- 70 Arbeitstagen bei weniger als 5 Wochenarbeitstagen.
Die Zeitgrenzen sind für sämtliche kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse innerhalb eine Kalenderjahres und auch kalenderübergreifend anzuwenden.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt jedoch nur dann vor, wenn sie gelegentlich ausgeübt wird.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt daher nicht mehr vor, wenn sie bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist.
Unbedeutend ist es, ob die jeweiligen Arbeitseinsätze von vornherein feststehen oder immer wieder neu vereinbart werden.
Es ist daher größte Sorgfalt darauf zu legen, dass das Merkmal der ständigen Wiederholungsabsicht nicht gegeben ist.