Bisher werden Steuernachzahlungen nach § 238 AO immer noch mit 6 v.H. verzinst.
In einer Veröffentlichung von Beckmann/Thiele, BB 2016, 2839 äußern die Verfasser erhebliche Bedenken gegen die Verzinsung in Höhe von 6 v.H.
Sie verweisen in Ihrer Veröffentlichung auf das durch den Bund der Steuerzahler unterstützte Musterverfahren beim FG Münster - 10 K 2472/16 E und das anhängige Revisionsverfahren beim BFH AZ I R 77/15.
Gegen entsprechende Festsetzungen durch die Finanzbehörden sollten Sie sich daher unbedingt zu Wehr setzen.