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Leichtfertige Steuerverkürzung bei abweichenden Angaben in der Einkommensteuer- und Gewinnfeststellungserklärung

Unzutreffende Steuererklärungen = Leichtfertige Steuerverkürzung Deklarieren Steuerpflichtige ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ihrer Arztpraxis in ihrer Gewinnfeststellungserklärung in zutreffender Höhe, geben sie in der zeitgleich eingereichten Einkommensteuererklärung die Einkünfte jedoch nur in hälftiger Höhe an, liegt hierin nach Auffassung des BFH (Urteil vom 23.07.2013 - VIII R 32/11) eine leichtfertige Steuerverkürzung. Kein Zwang das Finanzamt auf eigene Fehler aufmerksam zu machen Davon abzugrenzen ist die Fallgestaltung, dass der Steuerpflichtige eine zutreffende Steuererklärung abgegeben hat und das Finanzamt die Steuer unzutreffend festsetzt. Der Steuerpflichtige hat in diesem Fall mit seiner zutreffenden Steuererklärung seine Erklärungspflichten erfüllt. Der Steuerpflichtige ist nicht dazu verpflichtet, das Finanzamt auf die unzutreffende Steuerfestsetzung hinzuweisen, vgl. BFH vom 04.12.2012 - VIII R 50/10.

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