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LfSt: Die ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für die Bewertung für Zwecke der ErbSt bei Personen- und Kapitalgesellschaften
Das LfSt Rheinland-Pfalz hat mit einer bundeseinheitlich abgestimmten Weisung vom 24.2.2015 - S 2144 A - St 321 / St 331, DB 2015, 649 zu dieser Frage Stellung bezogen.
Demnach sind die entsprechenden Kosten bei einer Personengesellschaft nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die ErbSt berühre die betriebliche Sphäre der Mitunternehmerschaft nicht. Vielmehr seien ausschließlich die Mitunternehmer in ihrer jeweiligen Privatsphäre betroffen.
Aufwendungen, die einer Kapitalgesellschaft in diesem Zusammenhang entstehen, sind dagegen aufgrund der bestehenden Erklärungspflicht der Kapitalgesellschaft nach § 153 Abs. 3 BewG als Betriebsausgaben abzugsfähig. Sie sind auch nicht als VGA an den/die Gesellschafter zu behandeln.