In der Praxis entsteht bei potentiellen Liebhabereibetrieben häufig die Frage, auf welchen Prognosezeitraum sich die Betrachtung bezieht.
Die Finanzbehörden vertreten hier regelmäßig die Rechtsauffassung, dass sich der Prognosezeitraum ausschließlich auf den konkreten Steuerpflichtigen bezieht.
Der BFH hat nun mit seinem Urteil vom 23.10.2018 VI R 5/17 überzeugend und praxisgerecht klargestellt, dass eine Generationen- und betriebsübergreifende Totalgewinnprognose anzustellen ist.
In einschlägigen Sachverhalten sollen Sie daher Ihre Strategie völlig verändern.