Alle Artikel anzeigen
Liquidität für Ihre Mandanten: Rechtsänderung zur Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten
Das BMF hat bereits mit Schreiben vom 10.07.2009 IV B 8 - S 7368/09/10001 - die Zustimmung durch den Bundesrat erfolgte erst am selben Tag - zur Neuregelung durch das Bürgerentlastungsgesetz Stellung bezogen.
Das Finanzamt kann gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 Euro betragen hat, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG), sondern nach vereinnahmten Entgelten berechnet (Istversteuerung).
Durch Artikel 8 des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetzes) ist § 20 UStG dahingehend geändert worden, dass vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 an die Stelle des Betrages von 250.000 Euro der Betrag von 500.000 Euro tritt.
Die bisher nur in den neuen Bundesländern geltende Umsatzgrenze gilt damit im gesamten Bundesgebiet. Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2009 in Kraft.
Hierzu ergänzt das BMF nun folgendes:
Anträgen auf Gestattung der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann im Vorgriff auf die zu erwartende Verkündung im Bundesgesetzblatt bereits vor dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsnorm entsprochen werden.
Die Genehmigung der Istversteuerung kann jedoch nur für Umsätze erteilt werden, die nach dem 30. Juni 2009 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG). Abschnitt 254 Abs. 1 Satz 4 UStR ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
Ein rückwirkender Wechsel für Voranmeldungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2009 enden, ist nicht möglich.
Hinsichtlich des maßgeblichen Gesamtumsatzes ist ausschließlich auf den Umsatz des Kalenderjahres 2008 abzustellen, der für eine Genehmigung der Istversteuerung nach der Neuregelung nicht mehr als 500.000 Euro betragen darf. Der im ersten Halbjahr des Kalenderjahres 2009 erzielte Gesamtumsatz bleibt außer Betracht. Für Umsätze, die vor dem Wechsel zur Istversteuerung ausgeführt wurden, wird auf Abschnitt 182 Abs. 3 Satz 4 UStR hingewiesen.