Das FG München hat sich in seinem Beschluss vom 14.1.2019 – 15 V 2627/18 rkr. mit der Frage befassen müssen, ob ein aus dem Betriebsvermögen entnommenes Arbeitszimmer eine neue 10-Jahresfrist i.S.d. § 23 EStG auslöst.
Grundsätzlich löst die Entnahme eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen, wie auch der BFH bereits bestätigt hat, einen eigenen Fristlauf i.S.d. § 23 EStG aus.
Das FG München ist jedoch in seinem Beschluss zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Teil einer Eigentumswohnung (im Beschlussfall ein Arbeitszimmer im Umfang von 18,04 v.H. der Gesamtfläche der Wohnung) kein selbständiges Wirtschaftsgut darstellt.
Aus diesem Grunde ist nach Auffassung des FG München auch kein eigener Fristlauf ausgelöst worden.
Bedeutsam ist an dieser Stelle, dass der Beschluss des FG München rechtskräftig geworden ist. Hierdurch bestätigen die Finanzbehörden dem Grunde nach die Rechtsauffassung des Gericht.