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Losglück führt zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen
Der X. Senat des BFH hat sich in seiner Entscheidung vom 2.9.2008 X R 25/07 mit einer interessanten Fragestellung auseinandergesetzt. Zu entscheiden war, ob der Hauptgewinn in Form eines „Traumhauses“ im Wert von 500.000 DM zu Betriebseinnahmen führt. Teilnahmeberechtigt an dem Wettbewerb waren ausschließlich die selbständigen Vertriebsmitarbeiter eines Kosmetikherstellers.
Der X. Senat des BFH gelangte zu dem Ergebnis, dass der Losgewinn betrieblich veranlasst gewesen ist, weil ausschließlich die selbständigen Vertriebsmitarbeiter an der Verlosung teilnehmen konnten.