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Manipulierbare Kassensysteme: Der Hersteller haftet persönlich für die hinterzogenen Steuern seiner Kunden

Das FG Rheinland-Pflalz hat mit Beschluss von 7.1.2015 - 5 V 2068/14 entschieden, dass der Geschäftsführer einer Firma, die Kassensysteme mitsamt Manipulationssoftware herstellt und vertreibt, für die Steuern haftet, die ein Kunde unter Nutzung dieser Software hinterzogen hat. Der Unternehmer, der das manipulierbaren Kassensystem genutzt hatte, hatte im Steuerstrafverfahren die Manipulationen mit einem Steuerschaden i.H.v. 1,9 Mio. € eingeräumt. Der Unternehmer wurde zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Anschließend wurde gegen den Vertreiber der manipulierbaren Kassensysteme wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ermittelt. Das FG hat in seinem Beschluss die Haftung nach § 71 AO für den Vertreiber der manipulierbaren Kassensysteme wegen der Teilnahme an der Steuerhinterziehung bestätigt. Das FA hat nach Auffassung des FG seine Ermessensentscheidung zutreffend ausgeübt. Der Beschluss des FG hat für die Praxis sicherlich weitreichende Folgen.

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