Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom 14.3.2019 – 10 K 2990/17 E mit der o.a. Fragestellung auseinandergesetzt.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine derartige Kürzung nicht in Betracht kommt, wenn der Nachweis der Verpflichtung, das überlassene Fahrzeug in einer Garage abzustellen, fehlt.
Die Frage, ob die Aufwendungen zu berücksichtigen sind, wenn eine entsprechende Verpflichtung besteht, konnte das FG offen lassen.
In einschlägigen Fallgestaltungen sollten entsprechende Anträge gestellt werden.