Das FG Berlin-Brandenburg hat sich mit Urteil vom 18.1.2022 8 K 8008/21 mit der vorstehenden Fragestellung befasst.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Veräußerung von mehr als 3 Objekten eine widerlegbare Indizwirkung für eine bestehende Veräußerungsabsicht darstellt, die die erweiterte Kürzung verhindert.
Das Urteil des Finanzgerichts ist vorläufig nicht rechtskräftig. Es wäre zu begrüßen, wenn gegen die Entscheidung eine Revision eingelegt würde.