Das FG Düsseldorf hat sich mit seinem Urteil vom 30.09.2021 14 K 717/19 F zu der vorstehenden Fragestellung klar positoniert.
Es hat entschieden, dass durch die Veräußerung des Teil-Anteils keine Nachversteuerung nach § 15a (3) EStG durchzuführen ist, ob sie nach dem Wortlaut des Gesetzes durchzuführen wäre.
Der 14. Senat des FG Düsseldorf hat den Wortlaut des Gesetzes jedoch nach seinem Sinngehalt interpretiert.
Der Senat hat erkannt, dass der BFH zu dieser Fragestellung noch nie Stellung bezogen hat, und hat aus diesem Grunde die Revision zugelassen.
Der Verfasser konnte bisher nicht feststellen, ob die Finanzbehörden die Revision eingelegt haben.
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