Zu der vorstehenden Fragestellung hat der BFH mit seinem Grundsatzurteil vom 06.02.2020 IV R 6/17, BStBl 2021 II, 17 umfassend Stellung genommen.
Betreiben zusammen veranlagte Ehegatten in GbR eine Photovoltaikanlage auf ihrem eigengenutzten Wohnhaus, so hat eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen regelmäßig zu unterbleiben, wenn kein Streit über die Höhe und die Aufteilung der daraus resultierenden Einkünfte besteht.
Dem steht nach Auffassung des IV. Senats der BFH nicht entgegen, dass die GbR keinen Gebrauch von der Nichterhebung der Umsatzsteuer als Kleinunternehmer macht.