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Muss auch eine Unternehmergesellschaft ihren Jahresabschluss beim Bundesanzeiger offenlegen?
Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres dem Bundesanzeiger elektronisch übermitteln.
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 3.11.2015 - 28 Wx 12/15 klargestellt, dass die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft eine Unterform der GmbH darstellt und keine eigene Rechtsform, die nicht von der Veröffentlichungspflicht betroffen ist.
Diese Einschätzung ergibt sich nach Auffassung des OLG hinreichend aus § 5a GmbHG.
Aus diesem Grunde müssen auch die Jahresabschlüsse der Unternehmergesellschaft innerhalb der o.a. Frist elektronisch beim Bundesanzeiger eingereich werden.