Die Finanzbehörden schaffen für den Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten gerne immer wieder neue Hürden.
In dem Streitfall ging es um die Beantwortung der Frage, ob eine Flugbegleiterin die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten steuermindernd abziehen kann.
Die Finanzbehörden und auch das Finanzgericht hatten die Rechtsauffassung vertreten, dass der Abzug ausgeschlossen sei, weil der Beruf der Flugbegleiterin kein Arbeitszimmer erfordere.
Dieser Rechtsauffassung ist der Bundesfinanzhof entgegengetreten, BFH v. 3.4.2019 VI R 46/17, BFH-NV 2019, 903 . Nach seiner Auffassung ist es unerheblich, ob das Arbeitszimmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sei.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kommt es ausschließlich darauf an, ob das häusliche Arbeitszimmer ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke verwendet wird.