153 AO enthält eine weithin unbekannte Rechtsnorm, die bei einer Nichtbeachtung weitreichende Folgen für den Steuerpflichtigen haben kann.
Der Wortlaut von § 153 (1) AO
(1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist,
dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist muss eine Berichtigung der Steuererklärung erfolgen.
Beyer diskutiert in seiner Veröffentlichung, AO-StB 2019, 122 die Frage, ob diese gesetzliche Reglung auch dann zur Anwendung gelangt, wenn eine Änderung der Rechtsprechung eintritt.
In seiner Veröffentlichung kommt er zu dem Ergebnis, dass eine derartige Verpflichtung nicht besteht.
Soweit Sie von einer derartigen Fragestellung betroffen sein sollten, empfehle ich die Literatur der Veröffentlichung von Beyer.