Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom 20.12.2019 – 4 K 541/16 E, G, U, F mit der o.a. Frage befasst.
Das FG ist in seinem Urteil der Rechtsauffassung der Finanzbehörden gefolgt und hat die Schätzungsbefugnis positiv beurteilt.
Gegen die Entscheidung des FG ist eine NZB beim BFH eingelegt worden, die unter dem AZ BFH III B 22/20 anhängig ist.
In einschlägigen Fallgestaltungen, die sicherlich vermieden werden müssen, besteht somit trotzdem noch ein letzter Hoffnungsschimmer.