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Musterklage: 30% Pauschalsteuer auch auf Geschenke bis zu 35 Euro?
Sachgeschenke eines Unternehmers an Geschäftsfreunde oder Kunden über 35 € sind nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
Sie führen aber bei dem Beschenkten zu einem geldwerten Vorteil und müssen grundsätzlich von ihm versteuert werden. Das gab früher oft Ärger, da die Versteuerung meist nach Jahren anlässlich einer Betriebsprüfung oder Kontrollmitteilung erfolgte.
Seit 2007 kann jedoch der zuwendende Unternehmer selber die Versteuerung übernehmen, indem er auf den Wert aller Geschenke eine pauschale Steuer von 30% zuzüglich Kirchensteuer und SolZ zahlt (§ 37b EStG). Die Besteuerung beim Empfänger des Geschenks entfällt in diesem Fall.
Die Finanzverwaltung lässt nur geringwertige Geschenke mit einem Wert unter 10 Euro, sogenannte Streuwerbeartikel, bei der Pauschalversteuerung außen vor (BMF-Schreiben vom 29.4.2008, IV B 2-S 2297-b/07/0001, BStBl 2008 I S. 566, Rz.10).
Etwas höherwertige Geschenke im Wert von 10 Euro bis zu 35 Euro, die steuerlich als Betriebsausgabe abziehbar sind, sind dagegen nach ihrer Auffassung in die Pauschalversteuerung einzubeziehen. Rechtsprechung zu dieser Fragestellung liegt bisher nicht vor. In der Fachliteratur wird die Auffassung vertreten, dass Geschenke bis zu 35 Euro generell nicht bei der Pauschalsteuer zu berücksichtigen sind, vgl. ESt-Kommentar HHR § 37b, Rz.14 m.w.N..
Gegen die Auslegung der Vorschrift durch die Finanzverwaltung ist nun ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht Sachsen, AZ 8 K 2041/10 anhängig. Es ist daher - mit Hinweis auf das anhängige Verfahren - zu empfehlen parallele Fallgestaltungen offen zu halten.