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Musterrevision: Abzug von Scheidungskosten ab 2013

Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 18.2.2015 - 3 K 297/14 zu der o.a. Frage Stellung bezogen. Scheidungskosten sind nach Auffassung des entscheidenden Senats aufgrund der hohen Scheidungsrate in Deutschland ab 2013 nicht mehr außergewöhnlich (§ 33 EStG) und daher unabhängig von der Änderung des § 33 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Scheidungskosten gehören generell nicht zu den Prozesskosten nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in der ab 2013 geltenden Fassung, ohne die der Stpfl. Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ BFH VI R 19/15 beim BFH anhängig ist.

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