Das FG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 4.5.2023 – 9 K 1987/21 G, F entschieden, dass Erstattungszinsen für Gewerbeerstattungen als Betriebseinnahmen zu erfassen sind.
Eine Symmetrie zur Behandung der Nachzahlungszinsen nach § 4 (5b) EStG hat das FG in seinem Urteil abgelehnt.
Es die Revision jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, die unter dem AZ IV R 16/ 23 anhängig ist.
Einschlägige Fallgestaltungen sollten daher offengehalten werden.
Im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-4-2023 werden wir über dieses Verfahren näher informieren.