Das FG Hamburg hat in seinem Urteil vom 1.10.2020 2 K 11/18 entschieden, dass die gegen die Höhe der Zinsen nach § 238 AO erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht auf Säumniszuschläge übertragen werden können.
Ein fester typisierender Zinsanteil lässt sich den als Druckmittel eigener Art konzipierten Säumniszuschlägen nach Auffassung des FG nicht verlässlich entnehmen.
Gegen die Entscheidung des FG Hamburg ist jedoch Revision eingelegt worden, die unter dem AZ BFH VII R 55/20 anhängig ist.
Daher sollten sämtliche Fallgestaltungen offengehalten werden.