Bisher besteht eine Grundregel dahingehend, dass ausschließlich der Sachverhalt im Betriebsprüfungszeitraum bei der Ermittlung des Schätzungsrahmens berücksichtigt werden kann.
Das FG Düsseldorf ist in seinem Urteil vom 24.11.2017 13 K 3812/15 F nun hingegangen und hat Umstände, die sich nach dem Betriebsprüfungszeitraum zugetragen haben, im Rahmen der Betriebsprüfung steuererhöhend berücksichtigt.
Das FG ist zu diesem ungewöhnlichen Ergebnis gelangt, weil sämtliche Schätzungsmethoden im Prüfungszeitraum Schwächen aufgewiesen haben.
Es wird interessant sein, wie der BFH auf diese Vorgehensweise des FG reagieren wird. Hierzu wird der BFH im Rahmen der anhängigen Revision Gelegenheit haben, AZ BFH IV R 1/18.
Bei ähnlichen Verhaltensweisen der Finanzämter müssen die Fallgestaltungen im Hinblick auf die anhängige Revision offen gehalten werden.