Der BFH hatte mit Urteil vom 25.1.2017 X R 59/14, BStBl 2019 II, 730 entschieden, dass die Übertragung eines Verpachtungsbetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch zu einer Betriebsaufgabe führt.
Das BMF hat das Urteil mit seinem Schreiben vom 20.11.2019, BStBl 2019 I, 1291, RZ 7 für anwendbar erklärt.
Gleichzeitig hat das BMF geregelt, dass das Urteil nicht bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils anzuwenden ist, wenn der neue Eigentümer Mitunternehmer wird.
Der VI. Senat des BFH hat zwischenzeitlich mit seinem Urteil vom 8.5.2019 VI R 26<717, BStBl 2019 II, 660 Zweifel an der vorstehend erwähnten Entscheidung des X. Senat geäußert.
Nun hat der X . Senat einem neuen Verfahren, das durch die Entscheidung des FG Münster vom 20.9.2019 – 11 K 4132/15 E, G hervorgerufen worden ist, und nun unter dem AZ X R 35/19 anhängig ist, erneut zu dieser Rechtsfrage Stellung zu nehmen.
In einschlägigen Fallgestaltungen ist daher Vorsicht geboten.
Lediglich bei der Übertragung von Mitunternehmeranteilen ist durch die Selbstbindung des BMF nun Sicherheit eingetreten.