Das FG Bremen hat sich in seiner Entscheidung vom 5.12.2018 – 1 K 93/18 E mit der vorstehenden Fragestellung befasst.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vorgang nicht zu einer Zwangsbetriebsaufgabe führt.
Im Urteilsfall führt es dazu, dass sich die Erben nach dem Tod des Schenkers nicht auf eine Zwangsbetriebsaufgabe in rechtsverjährter Zeit berufen konnten.
Gegen die Entscheidung des FG ist zwischenzeitlich eine Revision eingelegt worden, die unter dem AZ IV R 1/20 mittlerweile beim BFH anhängig ist.
In einschlägigen Fallgestaltungen sollten die Steuerfestsetzungen offen gehalten werden.