In dem Verfahren geht es um die Beantwortung der Frage, ob die Einbringung nach § 24 UmwStG als Anschaffung im Sinne des § 7g zu qualifizieren ist.
Der BFH wird im Verfahren (AZ BFH VIII R 22/19) darüber befinden müssen.
In dem Verfahren geht es um die Beantwortung der Frage, ob die Einbringung nach § 24 UmwStG als Anschaffung im Sinne des § 7g zu qualifizieren ist.
Der BFH wird im Verfahren (AZ BFH VIII R 22/19) darüber befinden müssen.