Das FG Sachsen hat sich in seinem Urteil vom 16.12.2020 – 2 K 157/20 hierzu negativ positioniert und den Abzug verweigert.
Nach Auffassung des FG Sachsen handelt es sich vielmehr um eine Schenkung des Nutzenden an den Eigentümer.
Der VI. Seant des BFH hat die Revision jedoch aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen, die nunmehr unter dem AZ BFH VI R 21/21 anhängig ist.
Einschlägige Fallgestaltungen sollten daher im Hinblick auf das Revisionsverfahren offengehalten werden.