Das FG München hat die Frage in seinem Urteil vom 25.7.2024 – 15 K 286/23 negativ beantwortet.
Gegen die Entscheidung des FG ist jedoch Revision eingelegt worden, die unter dem AZ BFH VI R 23/24 beim BFH anhängig ist.
In einschlägigen Fallgestaltungen sollten daher entsprechende Anträge zum Abzug gestellt und die Verfahren offengehalten werden.