Das FG Rheinland-Pfalz hat mit seinem Urteil vom 9.9.2020 2 K 1486/17 zu der o.a. Frage Stellung genommen.
Das FG ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sowohl in Höhe der Mindestdeckungssumme als auch in Höhe der die Mindestdeckungssumme übersteigenden Versicherungsprämien Arbeitslohn gegeben ist.
Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ VI R 42/20 beim BFH anhängig ist.
Konkrete Streitigkeiten mit den Finanzbehörden sollten daher offengehalten werden.