Das Hessische FG hat sich in seinem Urteil vom 2.1.2022 – 9 K 844/20 mit der vorstehenden Fragestellung befasst.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die verrechenbaren Verluste nicht mit einem Veräußerungsgewinn, den der ehemalige Kommanditist aus der Veräußerung der Beteiligung an der KapGes erzielt, verrechnet werden können.
Gegen die Entscheidung des FG ist Revision beim BFH eingelegt worden, die unter dem AZ X R 5/22 anhängig ist.
Einschlägige oder ähnliche Fallgestaltungen sollten daher offengehalten werden.
Im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-3-2022 werden wir Sie über diese Fragestellungen informieren.