Im Streitfall war unstreitig zu Unrecht eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet worden.
Das Jahr der Bildung der Rücklage war jedoch bestandskräftig.
Streitig ist es nun, ob die zu Unrecht gebildete Rücklage im Wege der Bilanzberichtigung im Folgejahr gewinnerhöhend aufgelöst werden kann.
Das FG Düsseldorf hat diese Frage in seinem Urteil vom 3.5.2022 – 6 K 3388/16 K, F negativ beantwortet.
Nach seiner Auffassung kann die Auflösung erst nach Ablauf der Reinvestitionsfrist erfolgen.
Gegen die Entscheidung ist durch die Finanzbehörden Revision eingelegt worden, die unter dem AZ BFH I R 25/22 anhängig ist.
Einschlägige Fallgestaltungen sollten daher offengehalten werden.