Das Hessische FG hat die vorstehende Frage in seinem Urteil vom 5.6.2020 – 5 K 34/20 positiv entschieden.
Der BFH hat nun ganz aktuell aufgrund der eingelegten NZB die Revision zugelassen, die nunmehr unter dem AZ BFH III R 19/22 anhängig ist.
Das lässt darauf schließen, dass der BFH bei der Frage, ob bzw. unter welchen Umständen eine Tätigkeit für den Freiwilligendienst zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudiengang der Annahme einer einheitlichen Erstausbildung entgegensteht, noch Klärungsbedarf sieht.
Einschlägige Streitfälle sollten daher offengehalten werden.