Die Finanzbehörden versuchen das Leasing-Sonderzahlungsmodell bei § 4 (3) EStG Rechnungen und der Kostendeckelung entsprechend dem BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl 2009 I, 1326 zu unterlaufen.
Das FG Rheinland-Pfalz ist der Rechtsauffassung der Finanzbehörden in seinem Urteil vom 10.12.2019 – 3 K 1861/19 gefolgt.
Nach seiner Auffassung besteht kein genereller Anspruch auf die Billigkeitsregelung des BMF.
Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden.
Einschlägige Streitfälle sollten daher offen gehalten werden.