Das FG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 15.12.2023 – 3 K 88/22 zur o.a. Frage Stellung genommen.
In diesem Rahmen hat das FG festgestellt, dass im entsprechenden BMF-Schreiben zur Verlängerung der Abgabenfristen keine Sanktionen für die verspätete Abgabe der Steuererklärung geregelt gewesen seien.
Das FG hat die Festsetzung der Verspätungszuschläge daher aufgehoben.
Das FA ist mit der Entscheidung des FG nicht einverstanden und hat aus diesem Grunde Revision beim BFH eingelegt, AZ BFH VI R 2/24.
Einschlägige Streitflälle sollten daher offengehalten werden.