Das FG München hat sich in seinem Urteil vom 18.3.2021 10 K 2756/19 intensiv mit der o.a. Fragestellung auseinandergesetzt.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass Darlehensverhältnisse zwischen vermögensverwaltenden Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern aufgrund der Bruchteilsbetrachtung keine ertragsteuerliche Anerkennung finden können.
Gegen die Entscheidung des FG ist jedoch Revision eingelegt worden, die unter dem AZ BFH I R 19/21 anhängig ist.
Einschlägige Fallgestaltungen sollten daher offengehalten werden.